Satzung des Vereins für Sport und Körperpflege Oppau 1900

§1 Name, Sitz, Zweck, Vereinsjahr, Vereinsfarben

1.  Der am 01. Januar 1900 in Ludwigshafen am Rhein – Oppau gegründete Verein führt den Namen „Verein für Sport und Körperpflege Oppau 1900 e.V.“
Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund und der zuständigen Fachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein – Oppau.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen eingetragen.
Die Registernummer lautet: VR 1126 LU.
Das Vereinsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind grün-schwarz.

2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.  Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

3.  Die Mitglieder erkennen als für sie verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbedingungen an, denen der Verein angehört.

4.  Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ablauf des Monats Februar unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen oder Umlagen befreit werden.

§5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1.  Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

a)  vereinsschädigenden Verhaltens
b)  grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
c)  Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

2.  Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)  Verweis
b)  zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines
c)  Vereinsausschluss mit einhergehendem Hausverbot.

3.  Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

4.  Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.

§6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungs-maßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsit-zenden einzulegen. Über den Einspruch entscheiden die anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung
b)      der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr im April statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichung im „Ludwigshafener Wochenblatt“ und dem „Lokalanzeiger“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)      der Vorstand beschließt
b)      ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens drei Monate dem Verein angehören und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

8. Auf Antrag kann die Satzung beim amtierenden Vorstand angefordert werden, oder kann bei Neueintritt auf Wunsch des Antragsstellers ausgehändigt werden.

§9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem von der Jugendversammlung gewählten Jugendvertreter*in
d) der/dem Hauptkassierer*in
e) der/dem stellvertretenden Kassierer*in
f) der/dem Schriftführer*in
g) den Beisitzern.

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ebenso wird der Jugendvertreter*in von der Jugendversammlung des Vereines für 2 Jahre gewählt und ist Mitglied des Vorstandes. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein.
Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zu nächsten Wahl zu berufen. Alle Belange des/der Jugendvertreters/in für diesen Fall sind in der Jugendordnung geregelt.

3. Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Sie/Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen,, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§10 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/er Vorsitzende und sein*e Stellvertreter*in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die Stellvertreter*in jedoch nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden tätig.

§11 Jugend des Vereins

1.  Die Jugend des Vereines hat eine eigene Jugendordnung, die alle Belange der Jugend des Vereines regelt.

2.  Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der beschlossenen Jugendordnung selbst.

3.  Die Jugend entscheidet im Rahmen der Jugendordnung durch ihre Vertreter bezüglich der Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbst.

§ 12 Abteilungen

1.  Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

2.  Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu erheben.

3.  Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Ausschüsse

1.  Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

2.  Die Mitglieder der Ausschüsse wählen eine/n Vorsitzende/n. Der/die Ausschussvorsitzende unterrichtet die/den Vorsitzenden über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§14 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

§16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ludwigshafener Sportverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Ludwigshafen – Oppau, August 2018