Jugendordnung der VfSK Oppau 1900 – Jugend
Jugendordnung des Vereins für Sport und Körperpflege Oppau 1900 e.V.
Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des § 11 „Jugend des Vereins“ der Vereinssatzung des Sportvereins „Verein für Sport und Körperpflege Oppau 1900 e.V. (VfSK Oppau 1900 e.V.)“
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Name: VfSK Oppau 1900 – Jugend.
Mitglieder sind alle Jugendliche des VfSK Oppau 1900 e.V. sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.
§ 2 Aufgaben
Die VfSK Oppau 1900 – Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Ordnung.
Die Aufgaben der VfSK Oppau 1900 – Jugend sind:
- a) Förderung des Sports als ein Schwerpunkt der Jugendarbeit (vgl. KJHG § 11(3)
- b) Pflege der sportlichen Betätigung zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
- c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
- d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen
- e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
- f) Pflege internationalen Verständigung
§ 3 Organe
Organe der VfSK Oppau 1900 – Jugend sind:
– die Jugendvollversammlung
– der Jugendausschuss
§ 4 Jugendvollversammlung
Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Jugendausschuss alle jugendlichen Mitglieder bis zum Alter von 18 Jahren zur Jugendvollversammlung ein. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendliche des Vereins ab Vollendung des siebenten Lebensjahres. Ebenfalls stimm- und wahlberechtigt sind die Jugendübungsleiter und Jugendtrainer sowie der Vereinsjugendleiter und sein Stellvertreter.
Aufgaben der Jugendvollversammlung:
- a) Wahl des Vereinsjugendleiters und dessen Stellvertreters für zwei Jahre (beide mindestens 18 Jahre alt)
- b) Wahl des Jugendsprecher (einen weiblichen und einen männlichen; maximal 18 Jahre alt)
- c) Wahl weiterer Vertreter für spezielle Aufgabenbereiche
- d) Änderung der Jugendordnung
- e) Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
- f) Vorschläge für das Jahresprogramm
- g) Verabschiedung des Jugendetats
Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß (schriftlich) und fristgerecht (vier Wochen vorher) eingeladen wurde. Die Jugendvollversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigter Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Jugendorganisation haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus:
- a) dem Vereinsjugendleiter
- b) dem Stellvertreter
- c) den Jugendsprechern
- d) den Jugendtrainern und –betreuern (max. drei Personen)
- e) weiteren Vertretern für spezielle Aufgabenbereiche
Der Jugendausschuss zeichnet verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der Jugendsammlung gestellten Aufgaben durch.
Den Vorsitz übernimmt der Vereinsjugendleiter. Dieser vertritt die Jugend des Vereins im Gesamtvorstand mit Sitz und Stimme.
Aufgaben des Jugendausschusses sind:
- a) Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten
- b) Koordinierung der gesamten Jugendarbeit
- c) Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit
- d) Herstellung eigener Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen, zu überörtlichen Sportgremien und zu den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe
- e) Aufstellung und Durchführung des Jahresprogramms
- f) Einberufung der Jugendvollversammlung.
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereines verantwortlich.
Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel. Am Ende des Rechnungsjahres ist eine Abrechnung vorzulegen. Über die Tätigkeit ist vom Vereinsjugendleiter ein Jahresbericht abzufassen und dem Vereinsvorstand vorzulegen.
§6 Verhältnis zum Gesamtverein
Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Interessen des Vereins beim Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.
§7 Schlussbestimmungen
Änderungen dieser Ordnung werden von der Jugendvollversammlung beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Mitgliederversammlung des Vereins zur Bestätigung vorzulegen. Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

